Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt. Im Jahr 2021 gab es demnach zwei Steigerungen: Zum 1. Juni 2021 und zum 31. Dezember 2021. In 2022 stieg der Mindestlohn nochmals in zwei Stufen. Zum 1. Oktober 2022 ist er dann ein drittes Mal gestiegen: Auf 12 Euro pro Stunde.
Ein Mindestlohn ist eine verbindliche Lohnuntergrenze. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (bis auf wenige Ausnahmen). Daneben gibt es in Deutschland für einige Branchen auch noch Branchenmindestlöhne, die von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Branchenmindestlöhne gelten für alle Arbeitnehmer*innen in der entsprechenden Branche. Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten also nicht weniger zahlen als den gesetzlichen Mindestlohn, beziehungsweise den (in der Regel höheren) allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn – falls es in seiner Branche einen solchen Branchenmindestlohn gibt.
Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit ( VGZ), besteht aus dem Intressenverband Deutscher Zeitarbeitesunternehmen und dem Bundesarbeitgeberverband, konnten in langen Verhandlungen eine Einigung der Tarifgemeinschaften Zeitarbeit der Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zur Anpassung der unteren Entgeldgruppen EG1, EG2a und EG2b erreichen. Die Tarufentgelte der EG1 bis 2b werden ab dem 01.10.2022 wie folgt neu festgesetzt:
EG 1: 12,43€
EG 2a: 12,63€
EG 2b: 13,93€